- Der Mieter kann sich vor Stornierungskosten schützen, indem er zum Zeitpunkt der Buchung gegen eine Gebühr von 450 SEK pro Objekt einen Reiserücktrittsschutz hinzubucht.
- Der Reiseschutz bei Stornierung gilt bei Vorlage eines Nachweises unter den besonderen Umständen, die nachfolgend näher beschrieben werden.
- Der Schutz berechtigt den Gast zu einer Rückerstattung bei Stornierung bis 24 Stunden vor der Anreise.
- Der Reiseschutz kann jedoch nicht später als 24 Stunden vor der Ankunft in Anspruch genommen werden; danach gilt die Buchung als verbraucht und eine Rückerstattung erfolgt nicht.
- Der Reiseschutz bei Stornierung gilt für alle in der Buchung namentlich genannten Personen.
- Wenn der Kunde den Reiserücktrittsschutz in Anspruch nimmt, werden alle in der Buchung erfassten Personen storniert. Eine Teilrückerstattung ist nicht möglich, wenn die übrigen Personen die Reise antreten.
- Der Reiserücktrittsschutz ist nur gültig, wenn die Gebühr und die Anmeldegebühr in Höhe von 20 % (ersichtlich auf der Bestätigung) bezahlt wurden. Diese müssen spätestens 10 Tage nach der Buchung eingezahlt sein.
Der Reiseschutz bei Stornierung gilt in folgenden besonderen Fällen:
- Todesfall, schwerer Unfall oder Krankheit, die den Gast auf direkte Weise daran hindern, die Reise anzutreten oder fortzusetzen und die durch ein Attest nachgewiesen werden können, und die Sie selbst, Ihren Ehepartner, Lebensgefährten, Ihre oder deren Eltern, Kinder, Geschwister oder Mitreisende betreffen, die seit dem Zeitpunkt der Buchung in der Buchung enthalten sind.
- Es tritt ein anderes schwerwiegendes Ereignis außerhalb Ihrer Kontrolle ein, z. B. ein größerer Brand oder eine Überschwemmung in Ihrer Wohnung, das es unzumutbar macht, von Ihnen zu verlangen, an Ihrer Buchung festzuhalten. Solche Ereignisse müssen durch eine Bescheinigung einer Behörde, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Arztes nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muss uns spätestens 7 Tage nach dem Stornierungsdatum vorliegen – später eingehende Bescheinigungen werden nicht berücksichtigt.
- Einberufung zum Militärdienst oder Zivilschutz.
Der Reiseschutz gilt NICHT unter folgenden Umständen:
- Sorge vor zukünftigen Krankheiten (z. B. Covid-19).
- Wenn es zum Krieg kommen sollte.
- Krankheit, Unfall oder Verletzung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reiserücktrittsschutzes diagnostiziert wurde.
- Chronische Erkrankungen/Infektionszustände, sofern die Person nicht in den sechs Monaten vor dem Buchungszeitpunkt vollständig symptom- bzw. beschwerdefrei war.
- Komplikationen infolge selbst gewählter Eingriffe und/oder Behandlungen, wie zum Beispiel Schönheitsoperationen oder andere kosmetische Eingriffe.
- Psychische Erkrankung.
- Eingriffe oder Behandlungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reiserücktrittsschutzes bereits geplant waren.
- Krankheiten, Unfälle oder Verletzungen, die durch Missbrauch von Alkohol, Medikamenten, Schlafmitteln, Rauschmitteln oder Drogen entstanden sind.
- Entschädigungen, die von anderen Parteien erhalten werden können, d. h. von anderen Reiserücktrittsversicherungen oder Versicherungen.
- Fehlender Reisezweck.
Ärztliches Attest:
Es muss das Datum der Untersuchung/ersten Behandlung, das Datum der Diagnose sowie die Diagnose enthalten (für die Abklärung einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung). Das ärztliche Attest muss mit Stempel und Unterschrift der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes versehen sein, und die Dienststelle muss eingetragen sein. Wir akzeptieren nur ärztliche Atteste von behandelnden Ärztinnen/Ärzten im Dienst.
Bitte beachten Sie, dass bei der Buchung Ihrer Unterkunft über einen Drittanbieter, wie zum Beispiel Destination Gotland, Gotland Promotion oder Booking.com, möglicherweise andere Bedingungen gelten.
Höhere Gewalt
Kann die Reise aufgrund eines Hindernisses, das außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegt, das der Veranstalter bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte und dessen Folgen er auch nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder überwinden können, nicht durchgeführt werden, ist der Veranstalter von der Schadensersatzpflicht oder anderen Sanktionen befreit. Gleiches gilt, wenn der Ausfall der Reise auf eine Person zurückzuführen ist, deren sich der Veranstalter bedient hat, oder auf einen anderen in vorangegangener Leistungskette. Kernreaktionen, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr oder Maßnahmen von Machthabern, die sich unrechtmäßig die Macht angeeignet haben, oder Zerstörung durch behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, Blockade sowie Naturkatastrophen sind Beispiele für Hindernisse, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen.